Restnutzungsdauer-Gutachten in Bremen
Als Vermieterin oder Vermieter in Bremen und Umgebung verschenken Sie bares Geld, wenn Sie sich bei der Abschreibung auf die pauschalen Sätze des Finanzamts verlassen. Mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten weisen Sie die tatsächliche – oft deutlich kürzere – Nutzungsdauer Ihrer Immobilie nach und können so Ihre jährliche Abschreibung (AfA) erhöhen. Ich bin Maria Knoop, gemäß ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung (ZIS Sprengnetter Zert (S)), und erstelle Ihr Gutachten persönlich – inklusive Besichtigung vor Ort in Bremen.
Für wen sich ein Gutachten besonders lohnt:
• Ihre Immobilie ist vermietet (Wohnung, Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhaus, Wohn-/Geschäftshaus).
• Das Baujahr liegt vor etwa 1990 – je älter, desto größer das Potenzial.
• Das Gebäude wurde nicht umfassend kernsaniert.
• Sie erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Bremen ist bekannt für seine Altbremer Häuser und Gründerzeitquartiere – ältere, oft vermietete Bausubstanz, bei der die tatsächliche Nutzungsdauer regelmäßig kürzer ausfällt als vom Finanzamt pauschal angesetzt. Warum vor Ort statt anonym online? Ich besichtige Ihr Objekt persönlich, erfasse seinen tatsächlichen Zustand und kenne den Bremer Markt – das macht die Begründung gegenüber Ihrem Finanzamt belastbarer als ein rein digital erstelltes Gutachten.
Kosten: Eigentumswohnung ab 895 €, Ein-/Zweifamilienhaus ab 1.250 €, Mehrfamilien- sowie Wohn- und Geschäftshäuser ab 1.500 € (jeweils inkl. MwSt.). Die Kosten lassen sich bei vermieteten Objekten in der Regel als Werbungskosten ansetzen – die genaue steuerliche Behandlung klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Mein Einzugsgebiet: Bremen, Bremerhaven und das niedersächsische Umland – sowie ganz Niedersachsen und Hamburg.
Wichtiger Hinweis: Ich bin Sachverständige für Immobilienbewertung und erstelle das Gutachten zur Restnutzungsdauer. Eine steuerliche Beratung darf und kann ich nicht leisten. Für die steuerliche Umsetzung – zum Beispiel den Ansatz der erhöhten Abschreibung (AfA) in Ihrer Steuererklärung – wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

